Die belgische Datenschutzbehörde wertet die Datenschutzbeschwerden von Max Schrems‘ Datenschutzorganisation NOYB als Rechtsmissbrauch, da sie der „strategischen Zielverfolgung“ dienen und es an direkter Betroffenheit vonseiten der Beschwerdeführer mangelt.
Im Rahmen des Projekts „Cookie Banner Complaints“ reichte NOYB […] im Namen zweier österreichischer Personen Beschwerden gegen […] die rechtswidrige Einholung von Cookie-Einwilligungen [ein]. NOYB verfolgte das Ziel, in großem Stil Verstöße gegen die Einwilligungsregelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) automatisiert zu erkennen […] Die belgische Datenschutzbehörde […] stellte wesentliche Zweifel an der […] Rolle der „betroffenen Personen“ fest. [Sie] traten lediglich als formale Beschwerdeführer auf. Damit liege ein Rechtsmissbrauch […] vor, weil der durch die DSGVO eingeräumte Beschwerdemechanismus zweckentfremdet wurde. Es seien keine realen, individuellen Anliegen verfolgt worden, sondern strategische Ziele von NOYB. […] Die Beschwerden wurden daher endgültig eingestellt.
dataprotect.at
Das ist ja mal ein Hammer! Denn auf der einen Seite, und das ist so auch im dataprotect.at-Blog, wo ich den Hinweis gefunden habe, nachzulesen, stellt dieses Urteil einen „Wendepunkt im Umgang mit strategischer Rechtsdurchsetzung durch NGOs dar“, andererseits erinnert mich die Konstellation der Worte „Rechtsdurchsetzung“ und „automatisiertes Erkennen“ in einem einzigen Satz sehr ungut an den formidablen Abmahnanwalt, der mit einem ähnlichen Mechanismus, allerdings wohl mit weniger hehren Motiven, versucht hat, das Unwohlsein seiner Mandatin ungeschehen zu machen.
Beides schmeckt ähnlich, auch wenn die Ziele andere sind. Im Falle von NOYB geht es um die Sanktionierung des rechtswidrigen Einsatzes von Cookiebannern, die dazu führen soll, korrekte Einwilligungen vonseiten der Website-Betreiber durchzusetzen. Im anderen Fall um das persönliche Unwohlsein der Mandantin des Abmahnanwalts und einer Zahlung, die dieses Unwohlsein nichtig machen würde. Vielleicht sind sich die beiden Fälle doch weniger ähnlich als anfänglich gedacht? Der bittere Beigeschmack bleibt jedoch.
P.S. Ich habe den Artikel gerade für die Veröffentlichung vorbereitet, einen Textauszug erstellt und Schlagwörter hinzugefügt. Dabei ist mir aufgefallen, dass ich mittlerweile einen Unterschied zwischen dem Schlagwort „Datenschutz“ und dem Schlagwort „DSGVO“ mache. Während ersteres den guten und positiven Aspekt der Sache darstellt, ist das zweite zum verkommenen, und von denen, die mit Recht Geld verdienen, missbrauchten Konzept erwachsen.