Hausverbot für Google Fonts-Klägerin

Zuerst nervt ein findiger Abmahnanwalt mit Abmahnschreiben bei Nutzung von Google Fonts. Nun dreht ein Unternehmen den Spieß um und erteilt der Mandantin des Anwalts ein Betretungsverbot für seine Website. So könne ihr auch kein Unwohlsein entstehen.

Vor knapp 2 Jahren forderte ein findiger Abmahnanwalt mit der DSGVO als Begründungskonstrukt 190 Euro von etwa 33.000 Websitebetreibern, die auf ihren Websites Google Fonts einsetzten. Das „Unwohlsein“ seiner Mandantin hätte zu den Aufforderungen, den Betrag zu zahlen, geführt, argumentierte er; in Wirklichkeit wurden diese Websites mittels Software nach Google Fonts durchsucht, wie nicht allzu lange Zeit später bekannt wurde. Alles in allem ist der Versuch, hier mit Recht Geld zu machen, vorläufig gescheitert.

Aber die ganze Sache geht offenbar weiter und wird noch absurder, denn eines der mit der Abmahnung angeschriebenen Unternehmen hat nun ein Betretungsverbot für die Mandantin des Abmahnanwalts erwirkt; sie darf die Website des Unternehmens nicht mehr betreten. So ist zukünftiges Unwohlsein auszuschließen.

So wie ein Gastwirt für sein physisches Lokal […] sein Hausrecht nutzen und Menschen Hausverbot erteilen kann […], ist dies auch für virtuelle Orte möglich. Laut einem Bericht von heise.de hatte der […] OGH bereits vor zehn Jahren entschieden, dass ein Wirt ein Hausverbot gegen eine Person aussprechen darf, die sich in einem Gasthaus hauptsächlich mit dem Vorhaben aufhält, nach möglichen Rechtsverstößen zu suchen und diese anschließend zur Anzeige zu bringen. […] Die Wienerin hingegen pocht auf ihr vermeintliches Recht, die Website des Hotels aufrufen zu dürfen. Ihr Anwalt Marcus Hohenecker wird gegen das Urteil berufen. […] Dem Anwalt zufolge haftet ein Websitebetreiber nur dann nicht, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für die Datenweiterleitung verantwortlich ist.

derstandard.at

Ich lasse das dann einfach so stehen und trinke kopfschüttelnd an meinen Kaffee weiter.

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